WÄRME AUF REISEN
Dürfen Handwärmer ins Handgepäck?
Das hängt von der Wärmequelle ab. Für luftaktivierte Einwegsachets ist keine ausdrückliche DACH-Freigabe bestätigt. Lufthansa, Austrian und SWISS verlangen für zugeordnete Akku-Heizgeräte eine Genehmigung; diese dürfen nicht ins Aufgabegepäck. Feuerzeugbenzin und Nachfüllpackungen sind bei diesen Airlines verboten.
Handgepäck
Nicht allgemein bestätigt
Einwegsachet: Mitnahme für DE, AT und CH nicht ausdrücklich bestätigt. Ein zugeordnetes Akku-Heizgerät braucht bei Lufthansa, Austrian oder SWISS vorherige Genehmigung und sichere Verpackung.
Aufgabegepäck
Nicht allgemein bestätigt
Einwegsachet: Mitnahme für DE, AT und CH nicht ausdrücklich bestätigt. Ein zugeordnetes Akku-Heizgerät ist bei Lufthansa, Austrian und SWISS im Aufgabegepäck verboten.
Besondere Regeln nach Land, Flughafen, Airline und Ausführung
Was gilt für Ihren Flug?
Wählen Sie Land, Flughafen und Airline und suchen Sie nach Ihrer Ausführung. Bei einer erneuten Kontrolle nach dem Umstieg prüfen Sie auch den dortigen Flughafen.
9 passende Kombinationen · 5 Antworten
Nicht geklärt · Genehmigung erforderlich · Verboten
Nicht geklärt · Verboten
Nicht geklärt · Verboten
Allgemeine Regeln stehen neben den Regeln der Airline und des Flughafens.
Deutschland · luftaktiviertes Einwegsachet · Sicherheitskontrolle · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Nicht geklärtAufgabegepäck: Nicht geklärt
Handgepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Flüge und Quellen
Deutschland · luftaktiviertes Einwegsachet · Sicherheitskontrolle
- Abflugland
- Deutschland
Handgepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Österreich · luftaktiviertes Einwegsachet · Sicherheitskontrolle
- Abflugland
- Österreich
Handgepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Schweiz · luftaktiviertes Einwegsachet · Sicherheitskontrolle
- Abflugland
- Schweiz
Handgepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Sicherheitskontrolle: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Lufthansa · zugeordnetes Akku-HeizgerätHandgepäck: Genehmigung erforderlichAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von Lufthansa für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Lufthansa der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Lufthansa der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Flüge und Quellen
Lufthansa · zugeordnetes Akku-Heizgerät
- Abflugland
- Deutschland
- Fluggesellschaft
- Lufthansa
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von Lufthansa für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Lufthansa der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Lufthansa der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Quelle fehlt.
Lufthansa · mitgeführtes Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackung · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: VerbotenAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Flüge und Quellen
Lufthansa · mitgeführtes Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackung
- Abflugland
- Deutschland
- Fluggesellschaft
- Lufthansa
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Austrian Airlines · mitgeführtes Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackung
- Abflugland
- Österreich
- Fluggesellschaft
- Austrian Airlines
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
SWISS · mitgeführtes Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackung
- Abflugland
- Schweiz
- Fluggesellschaft
- SWISS
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Gilt für mitgeführten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpackungen zum Brennstoff-Handwärmer. Ein leeres Gerät erhält daraus weder Erlaubnis noch ein pauschales Geräteverbot.
Quellen
Austrian Airlines · zugeordnetes Akku-HeizgerätHandgepäck: Genehmigung erforderlichAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von Austrian Airlines für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Austrian Airlines der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Austrian Airlines der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Flüge und Quellen
Austrian Airlines · zugeordnetes Akku-Heizgerät
- Abflugland
- Österreich
- Fluggesellschaft
- Austrian Airlines
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von Austrian Airlines für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Austrian Airlines der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den Austrian Airlines der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Quelle fehlt.
SWISS · zugeordnetes Akku-HeizgerätHandgepäck: Genehmigung erforderlichAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von SWISS für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den SWISS der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den SWISS der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Flüge und Quellen
SWISS · zugeordnetes Akku-Heizgerät
- Abflugland
- Schweiz
- Fluggesellschaft
- SWISS
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Die Transportgenehmigung bestätigt keine Nutzung des Heizgeräts an Bord. Modelle mit Powerbankfunktion separat einstufen lassen.
- Vor dem Flug eine Transportgenehmigung von SWISS für das Heizgerät einholen.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den SWISS der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Eingebaute Lithium-Ionen-Batterie: höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung nötig; über 100 bis einschließlich 160 Wh braucht auch die Batterie vorherige Zustimmung.
- Entnommene Lithium-Ionen-Akkus nur im Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt die Grenze von 20 Ersatzbatterien insgesamt pro Person, einschließlich aller Batterietypen und Powerbanks. Über 100 bis einschließlich 160 Wh: höchstens zwei pro Person und vorherige Airline-Genehmigung.
- Nur persönlicher Gebrauch; höchstens 15 tragbare elektronische Geräte insgesamt pro Person.
- Entnommene Akkus einzeln vor Beschädigung und Kurzschluss schützen, etwa mit isolierten Kontakten in einer Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien an Bord nicht aufladen.
- Gerät ausschalten und vor Beschädigung sowie unbeabsichtigter Aktivierung schützen. Bei extremer Hitze Batterie und Heizelement durch Ausbau der Batterie, des Heizelements oder einer vorgesehenen Komponente elektrisch isolieren.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Das zugeordnete wärmeerzeugende Gerät darf nicht ins Aufgabegepäck.
- Gilt nur für einen Akku-Handwärmer, den SWISS der Kategorie wärmeerzeugende Geräte zuordnet. Luftaktivierte Sachets und Geräte mit Powerbankfunktion sind davon nicht freigegeben.
- Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind ausgeschlossen.
Quellen
Am Körper
Keine sichere Antwort
- Regelwerk: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Quelle fehlt.
Welche Art von Handwärmer haben Sie?
Lesen Sie die Verpackung. Ein luftaktiviertes Einwegsachet mit Kohlenstoff oder Eisenverbindungen, ein Brennstoff-Handwärmer und ein elektrischer Handwärmer brauchen jeweils eine eigene Bewertung. Auch ein wiederverwendbares Gelkissen gehört nicht automatisch zur Einwegvariante.
Für ein luftaktiviertes Sachet haben wir keine ausdrückliche Mitnahmebestätigung für Abflüge aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Fragen Sie die Kontrollstelle und Ihre ausführende Fluggesellschaft mit dem genauen Produktnamen, der Aktivierungsanleitung und Fotos des Etiketts und der vollständigen Verpackung. Eine allgemeine DACH-Freigabe ohne Mengenlimit können wir für diese Sachets ebenfalls nicht bestätigen.
Deutschland, Österreich und Schweiz
| Bereich | Handgepäck | Aufgabegepäck |
|---|---|---|
| Deutschland, luftaktiviertes Sachet | Nicht bestätigt | Nicht bestätigt |
| Österreich, luftaktiviertes Sachet | Nicht bestätigt | Nicht bestätigt |
| Schweiz, luftaktiviertes Sachet | Nicht bestätigt | Nicht bestätigt |
Bundespolizei und BMI veröffentlichen Verbotskategorien für die Sicherheitskontrolle; das BAZL erklärt die schweizerischen Gepäckregeln. Diese Informationen bestätigen kein konkretes Einwegsachet. Sicherheitskontrolle und Gefahrgutannahme sind getrennte Prüfungen. Eine nicht genannte Ware ist dadurch noch nicht erlaubt. Für einen Handwärmer in der Jackentasche ist ebenfalls keine eigene Freigabe belegt.
Bei Umstieg und Rückflug prüfen Sie die Regeln für den jeweiligen Abflug und die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft. Eine Bestätigung für den Hinflug gilt nicht automatisch für jeden weiteren Flug. Die hier genannten Airline-Bereiche betreffen Lufthansa ab Deutschland, Austrian Airlines ab Österreich und SWISS ab der Schweiz.
Akku-Handwärmer bei Lufthansa, Austrian und SWISS
Lassen Sie zuerst das konkrete Modell als wärmeerzeugendes Akku-Gerät einstufen. Für diese Kategorie verlangen die drei Airlines vor dem Flug eine Transportgenehmigung. Das zugeordnete Gerät darf ins Handgepäck unter den bestätigten Bedingungen; im Aufgabegepäck ist es verboten. Die Regel für gewöhnliche Elektronik bis 100 Wh reicht als Freigabe eines Heizgeräts nicht aus.
Schalten Sie das Gerät aus und schützen Sie es vor Beschädigung und unbeabsichtigter Aktivierung. Kann es extreme Hitze erzeugen, müssen Batterie und Heizelement elektrisch getrennt werden. Dazu wird die Batterie, das Heizelement oder eine vom Hersteller vorgesehene Komponente ausgebaut. Lässt Ihr Modell diese Trennung nicht zu, klären Sie die Beförderung vor dem Packen mit der Airline.
Für Lithium-Ionen-Akkus im Gerät gelten höchstens 160 Wh je Gerät. Bis 100 Wh bleibt die Heizgerätegenehmigung erforderlich; über 100 bis einschließlich 160 Wh muss die Airline zusätzlich der Batterie zustimmen. Es gilt persönlicher Gebrauch und die gemeinsame Grenze von 15 tragbaren elektronischen Geräten pro Person. Lithiumbatterien müssen UN 38.3 erfüllen. Defekte, beschädigte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Akkus dürfen Sie nicht mitführen.
Entnommene Lithium-Ionen-Akkus gehören ausschließlich ins Handgepäck. Bis 100 Wh je Batterie gilt bei Lufthansa, Austrian und SWISS die Grenze von insgesamt 20 Ersatzbatterien pro Person; alle Batterietypen und Powerbanks zählen mit. Über 100 bis einschließlich 160 Wh sind höchstens zwei pro Person mit vorheriger Airline-Genehmigung vorgesehen. Schützen Sie jeden Akku vor Beschädigung und Kurzschluss, etwa durch isolierte Kontakte in einer eigenen Schutzhülle oder der Originalverpackung. Ersatzbatterien dürfen Sie an Bord nicht aufladen. Größere Akkus liegen außerhalb dieser Beförderungsbereiche und müssen vorab geklärt werden.
Notieren Sie Akkutyp, Wh-Angabe und Modell. Falls auf dem Akku nur mAh und Spannung stehen, berechnen Sie Wh mit mAh × V ÷ 1000. Beschreiben Sie Ladegerät, Kabel und weitere Akkus bei der Anfrage getrennt. Ein Handwärmer mit Powerbankfunktion braucht eine zusätzliche Einstufung und die passenden Powerbankregeln. Die Transportgenehmigung ist keine Erlaubnis, das Heizgerät an Bord zu benutzen.
Brennstoff, Gel und leere Geräte
Lufthansa, Austrian und SWISS verbieten Feuerzeugbrennstoff, Feuerzeugbenzin und Nachfüllpackungen für den Transport. Nehmen Sie diesen Brennstoff weder im Handgepäck noch im Aufgabegepäck oder am Körper mit. Die Ausnahme für ein kleines Feuerzeug ist keine Freigabe für einen Handwärmer.
Ein geleertes Brennstoffgerät ist damit noch nicht als transportfähig bestätigt. Klären Sie Modell, frühere Befüllung und mögliche Rückstände mit der Airline. Ein allgemeines Geräteverbot lässt sich aus dem Eintrag für Feuerzeugbenzin ebenso wenig ableiten wie eine Erlaubnis für das leere Gerät. Bei Gelkissen müssen Sie Zusammensetzung und Flüssigkeitsregeln separat prüfen.
So bereiten Sie den Handwärmer vor
Lassen Sie ein Einwegsachet bis zur vorgesehenen Nutzung in der versiegelten Verpackung. Aktivieren Sie es nicht probeweise, solange die Beförderung ungeklärt ist. Schneiden Sie die Hülle nicht auf und füllen Sie das Pulver nicht um. Bei einem bestätigten Produkt bewahren Sie Etikett, Verschluss und Anleitung auf.
Hat das Produkt ein Gefahrensymbol oder eine unklare Zusammensetzung, prüfen Sie die Transportinformation des Herstellers und die dazu passende Gefahrgutregel mit der Airline. Die Form der Hülle sagt darüber nichts aus. Packen Sie Akkus und Wärmer nicht lose zusammen in eine kleine Tasche.
Für den Winteraufenthalt können Sie vorab prüfen, ob der passende Wärmer am Ziel erhältlich ist. Kontrollieren Sie vor dem Rückflug die Taschen Ihrer Jacke und die Fächer der Handschuhe. Dort bleibt leicht ein gebrauchter Wärmeeinsatz oder das Akkugerät liegen.
Quellen und verwandte Gegenstände
Die Quellen wurden am 03.10.2026 gelesen. Die Länderübersichten dienen der Sicherheitsprüfung; die Airline-Seiten betreffen die jeweils genannten Gefahrgut- und Batteriebedingungen. Eine zollrechtliche Einfuhrbewertung ist damit nicht verbunden.
- Bundespolizei: Verbotene Gegenstände
- Bundesministerium für Inneres: Flughafen- und Flugsicherheitswesen
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Erlaubte und verbotene Gegenstände im Passagiergepäck
- Lufthansa: Gefährliche Gegenstände
- Lufthansa: Elektronische Geräte und Batterien
- Austrian Airlines: Gefährliche Gegenstände
- Austrian Airlines: Elektronische Geräte und Batterien
- SWISS: Gefährliche Gegenstände
- SWISS: Elektronische Geräte und Batterien
Für entnommene Akkus lesen Sie die Hinweise zu Lithiumbatterien. Für eine zusätzliche Ladefunktion prüfen Sie Powerbanks.
Etikett und Wärmequelle prüfen
Lesen Sie die Wärmequelle und notieren Sie Modell, Zusammensetzung sowie Aktivierungsart. Fotografieren Sie Etikett und vollständige Verpackung.
Lassen Sie das Sachet verschlossen. Aktivieren Sie es nicht zum Testen, schneiden Sie es nicht auf und füllen Sie den Inhalt nicht um.
Klären Sie Akku-Heizgerät und Schutz entnommener Akkus vorab mit der Airline. Suchen Sie vor dem Rückflug in Handschuhfächern und Jackentaschen nach Wärmeeinsätzen.
Häufige Fragen
Gilt die Antwort für alle Handwärmer?
Nein. Luftaktivierte Sachets, Gelkissen, Brennstoffgeräte und Akku-Heizgeräte benötigen getrennte Bewertungen. Senden Sie bei einer Anfrage das genaue Modell und ein Foto der Verpackung.
Darf ein Akku-Handwärmer unter 100 Wh in den Koffer?
Bei Lufthansa, Austrian und SWISS ist ein der Heizgeräte-Kategorie zugeordnetes Modell im Aufgabegepäck verboten. Auch unter 100 Wh braucht es für das Handgepäck die vorherige Heizgerätegenehmigung.
Ist ein leeres Brennstoffgerät automatisch erlaubt?
Nein. Der bestätigte Airline-Eintrag verbietet Feuerzeugbrennstoff und Nachfüllpackungen. Er bestätigt keine Beförderung des leeren Geräts. Klären Sie auch Rückstände vor dem Flug.
Kann ich mehrere Einwegsachets mitnehmen?
Eine ausdrückliche DACH-Freigabe ohne Mengenlimit haben wir nicht bestätigt. Fragen Sie mit Produktname, Inhalt und Stückzahl bei Kontrollstelle und Airline nach.