E-ZIGARETTEN UND ZUBEHÖR
Darf eine E-Zigarette ins Flugzeug?
Eine E-Zigarette mit Batterie gehört in die Kabine. Bei Lufthansa, Austrian und SWISS dürfen Sie sie im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper mitführen. Sie darf weder ins Aufgabegepäck noch ins Gepäckfach über den Sitzen. Der Grenzwert beträgt 100 Wh oder 2 g Lithium je Gerät. Dampfen und Laden an Bord sind verboten. Prüfen Sie einen separaten Ersatzakku und den Liquidbehälter jeweils gesondert.
Handgepäck
Nicht allgemein bestätigt
Gerät bis 100 Wh oder 2 g Lithium nur für persönlichen Gebrauch und gegen Aktivierung gesichert. Lufthansa, Austrian und SWISS begrenzen alle tragbaren Elektronikgeräte zusammen auf 15 pro Person. Bewahren Sie die E-Zigarette unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper auf. Liquid wird separat kontrolliert.
Aufgabegepäck
Nicht allgemein bestätigt
Die E-Zigarette mit Batterie und lose Lithium-Ersatzakkus dürfen nicht in den aufgegebenen Koffer. Das gilt auch, wenn Sie eine Kabinentasche am Gate abgeben. Die Entscheidung über einen separaten Liquidbehälter hängt von dessen Zusammensetzung ab.
Besondere Regeln nach Land, Flughafen, Airline und Ausführung
Was gilt für Ihren Flug?
Wählen Sie Land, Flughafen und Airline und suchen Sie nach Ihrer Ausführung. Bei einer erneuten Kontrolle nach dem Umstieg prüfen Sie auch den dortigen Flughafen.
Eine Suche nach „100 Wh“ kann auch „über 100 bis 160 Wh“ finden. Vergleichen Sie deshalb den Grenzwert mit Ihrer Batterie.
21 passende Kombinationen · 7 Antworten
Mit Bedingungen · Genehmigung erforderlich · Nicht geklärt
Verboten · Nicht geklärt
Mit Bedingungen · Genehmigung erforderlich · Nicht geklärt
Allgemeine Regeln stehen neben den Regeln der Airline und des Flughafens.
Deutschland: E-Zigarette, Gefahrgutgrundlage IATA · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Flüge und Quellen
Deutschland: E-Zigarette, Gefahrgutgrundlage IATA
- Abflugland
- Deutschland
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Österreich: E-Zigarette, Gefahrgutgrundlage IATA
- Abflugland
- Österreich
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Schweiz: E-Zigarette, Gefahrgutgrundlage IATA und BAZL
- Abflugland
- Schweiz
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
Quellen
Deutschland: E-Zigarette bei Lufthansa · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Flüge und Quellen
Deutschland: E-Zigarette bei Lufthansa
- Abflugland
- Deutschland
- Fluggesellschaft
- Lufthansa
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Österreich: E-Zigarette bei Austrian Airlines
- Abflugland
- Österreich
- Fluggesellschaft
- Austrian Airlines
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Schweiz: E-Zigarette bei SWISS
- Abflugland
- Schweiz
- Fluggesellschaft
- SWISS
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Elektronisches Rauchgerät mit Batterie für den persönlichen Gebrauch; diese Antwort umfasst keinen separaten Liquidbehälter oder Ersatzakku.
- Gerät und zugehörige Batterien dürfen im Flugzeug nicht geladen werden.
- Schützen Sie das Gerät vor Beschädigung und verhindern Sie, dass die Heizung versehentlich aktiviert wird.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Die Verwendung der E-Zigarette an Bord ist verboten.
- Höchstens 100 Wh je Gerät mit Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Gerät mit Lithium-Metall-Batterie.
- Nur persönlicher Gebrauch. Insgesamt höchstens 15 tragbare Elektronikgeräte pro Person; E-Zigaretten zählen zu dieser gemeinsamen Grenze.
- Nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstauen. Aufbewahrung im Handgepäck unter dem Vordersitz, in der Sitztasche oder am Körper.
- Sichern Sie die E-Zigarette gegen versehentliche Aktivierung. Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Geräte und Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Deutschland: Ersatzakku bis 100 Wh, IATA-Grundlage · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Flüge und Quellen
Deutschland: Ersatzakku bis 100 Wh, IATA-Grundlage
- Abflugland
- Deutschland
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Österreich: Ersatzakku bis 100 Wh, IATA-Grundlage
- Abflugland
- Österreich
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Schweiz: Ersatzakku bis 100 Wh, IATA-Grundlage und BAZL
- Abflugland
- Schweiz
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
Quellen
Deutschland: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh, IATA-Grundlage · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Genehmigung erforderlichAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Flüge und Quellen
Deutschland: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh, IATA-Grundlage
- Abflugland
- Deutschland
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Österreich: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh, IATA-Grundlage
- Abflugland
- Österreich
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Schweiz: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh, IATA-Grundlage
- Abflugland
- Schweiz
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
Quellen
Deutschland: Ersatzakku bis 100 Wh bei Lufthansa · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Flüge und Quellen
Deutschland: Ersatzakku bis 100 Wh bei Lufthansa
- Abflugland
- Deutschland
- Fluggesellschaft
- Lufthansa
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Österreich: Ersatzakku bis 100 Wh bei Austrian Airlines
- Abflugland
- Österreich
- Fluggesellschaft
- Austrian Airlines
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Schweiz: Ersatzakku bis 100 Wh bei SWISS
- Abflugland
- Schweiz
- Fluggesellschaft
- SWISS
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Bedingt
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Höchstens 20 Ersatzbatterien aller Typen pro Person; mehr nur mit Zustimmung des Betreibers. Powerbanks sind nach dem aktuellen IATA-Leitfaden eine eigene Kategorie mit eigener Zweier-Grenze.
- Separater Lithium-Ersatzakku: höchstens 100 Wh je Lithium-Ionen-Batterie oder 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie.
- Jede Ersatzbatterie einzeln vor Kurzschluss schützen, etwa in Originalverpackung oder mit abgeklebten Kontakten in einem separaten Schutzetui.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Bedingt
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie; höchstens 20 Ersatzbatterien pro Person. Diese Betreibergrenze zählt alle Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen.
- Anschlüsse jeder Batterie einzeln isolieren, etwa durch Originalverpackung, Abkleben oder ein separates Schutzetui.
- Defekte, beschädigte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien dürfen nicht mitreisen.
Quellen
Deutschland: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh bei Lufthansa · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Genehmigung erforderlichAufgabegepäck: Verboten
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Flüge und Quellen
Deutschland: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh bei Lufthansa
- Abflugland
- Deutschland
- Fluggesellschaft
- Lufthansa
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Österreich: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh bei Austrian Airlines
- Abflugland
- Österreich
- Fluggesellschaft
- Austrian Airlines
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Schweiz: Ersatzakku über 100 bis 160 Wh bei SWISS
- Abflugland
- Schweiz
- Fluggesellschaft
- SWISS
Handgepäck
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Aufgabegepäck
Antwort
- Gefahrgut: Verboten
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Verboten
Quellen
Am Körper
Antwort
- Gefahrgut: Genehmigung erforderlich
- Vor dem Flug ist eine Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers erforderlich.
- Zugehörige Ersatzbatterien der E-Zigarette dürfen an Bord nicht geladen werden.
- Nur separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person. Keine Freigabe einer E-Zigarette über 100 Wh.
- Kontakte jeder Ersatzbatterie einzeln gegen Kurzschluss sichern.
- Genehmigung der Fluggesellschaft: Genehmigung erforderlich
- Transportgenehmigung des ausführenden Betreibers vor dem Flug einholen.
- Lithiumbatterien müssen UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen.
- Das Aufladen der Ersatzbatterien an Bord ist verboten.
- Separater Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis höchstens 160 Wh; höchstens zwei pro Person.
- Jede Batterie vor Kurzschluss schützen; beschädigte, defekte oder sicherheitsbedingt zurückgerufene Batterien sind verboten.
Quellen
Deutschland: Liquid, Standardkontrolle und offene Stoffeinstufung · gleiche Bedingungen für 3 KombinationenHandgepäck: Mit Bedingungen · Nicht geklärtAufgabegepäck: Nicht geklärt
Handgepäck
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Am Körper
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Flüge und Quellen
Deutschland: Liquid, Standardkontrolle und offene Stoffeinstufung
- Abflugland
- Deutschland
Handgepäck
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Österreich: Liquid, Standardkontrolle und offene Stoffeinstufung
- Abflugland
- Österreich
Handgepäck
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Schweiz: Liquid, Standardkontrolle und offene Stoffeinstufung
- Abflugland
- Schweiz
Handgepäck
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Aufgabegepäck
Keine sichere Antwort
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Am Körper
Unterschiedliche Bedingungen
- Sicherheitskontrolle: Bedingt
- Diese Aussage betrifft nur die Standard-Sicherheitskontrolle. Örtliche Ausnahmen und die Gefahrgutbewertung der konkreten Flüssigkeit sind separat zu prüfen.
- Liquid unterliegt der Standard-Flüssigkeitskontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter, auch wenn er nur teilweise gefüllt ist.
- Alle mitgeführten Flüssigkeiten müssen in einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l passen; ein Beutel pro Person.
- Gefahrgut: Die Quellen reichen für eine sichere Antwort nicht aus.
Quellen
Welcher Teil darf wohin?
Die folgende Übersicht betrifft eine E-Zigarette mit Batterie bei Lufthansa, Austrian und SWISS. Ein herausgenommener Akku und der Liquidbehälter werden jeweils separat beurteilt.
Gerät mit Batterie
Die E-Zigarette darf bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Gerät mit Bedingungen ins Handgepäck unter dem Vordersitz, in die Sitztasche oder an den Körper. Das obere Gepäckfach und das Aufgabegepäck sind für das Gerät verboten. Die Mitnahme am Körper hat dieselben Grenzwerte und Schutzregeln.
Separater Ersatzakku bis 100 Wh
Ein Lithium-Ersatzakku bis 100 Wh oder 2 g Lithium je Batterie darf geschützt in der Kabine mitreisen. Sichern Sie die Kontakte einzeln. Die IATA-Grundlage erlaubt auch die Mitnahme am Körper; tragen Sie keinen losen Akku neben Metall. Im Aufgabegepäck sind diese Akkus verboten.
Separater Ersatzakku über 100 bis 160 Wh
Höchstens zwei solcher Lithium-Ionen-Ersatzakkus pro Person dürfen mit vorheriger Zustimmung der Airline in die Kabine. Für die Mitnahme am Körper nach der IATA-Grundlage gelten dieselbe Zustimmung und derselbe Kurzschlussschutz. Im Aufgabegepäck sind sie verboten.
Liquidflasche oder flüssiger Podinhalt
Bei der Standardkontrolle darf ein Behälter bis 100 ml im gemeinsamen 1-l-Beutel ins Handgepäck. Das gilt auch für mitgeführtes Liquid in einer Tasche der Kleidung: Legen Sie es zur Kontrolle in den Beutel. Die Stoffeinstufung ist separat zu klären. Aus der Geräte-Regel folgt keine Freigabe des Liquidprodukts für das Aufgabegepäck.
Die 15er-Grenze der drei Airlines zählt alle tragbaren Elektronikgeräte pro Person zusammen. Ein Telefon und ein Laptop verbrauchen ebenfalls Plätze in dieser Grenze. Sie erlaubt keinen separaten Vorrat von 15 Vapes. Bei Ersatzbatterien bis 100 Wh oder 2 g zählen Lufthansa, Austrian und SWISS höchstens 20 aller Batterietypen einschließlich Powerbanks zusammen. Der aktuelle IATA-Leitfaden zählt Powerbanks dagegen als eigene Kategorie. Für Ihren Flug gilt zusätzlich die Grenze Ihres ausführenden Betreibers.
Deutschland, Österreich und Schweiz
Deutschland
Die Gefahrgutgrundlage dieser Seite stammt aus der IATA-Tabelle und dem aktuellen Lithiumbatterie-Leitfaden. Für einen von Lufthansa ausgeführten Flug gelten zusätzlich die hier genannten Airline-Regeln. Die Bundespolizei bestätigt bei der Standard-Flüssigkeitskontrolle Behälter bis 100 ml und einen transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l pro Person. Das ist die Kontrolle des Liquids, keine Freigabe der Batterie und keine Stoffklassifikation.
Österreich
Für die E-Zigarette unterscheiden wir die IATA-Gefahrgutgrundlage und die Regeln eines von Austrian ausgeführten Flugs. Das BMI beschreibt die Standard-Flüssigkeitskontrolle mit Behältern bis 100 ml im transparenten, wiederverschließbaren 1-l-Beutel. Austro Control verweist auf die Gefahrgutvorschriften und auf den Betreiber; daraus leiten wir keine eigene allgemeine Freigabe jedes Vape-Modells ab.
Schweiz
BAZL nennt E-Zigaretten ausdrücklich: nur im Handgepäck, ausgeschaltet und ohne Laden im Flugzeug. Die Mitnahme am Körper wird in der IATA-Grundlage und bei SWISS separat beschrieben; sie wird hier nicht allein aus dem BAZL-Wort Handgepäck abgeleitet. Für Ersatzakkus bis 100 Wh verlangt BAZL eine angemessene Anzahl; dieser qualitative Vorbehalt gilt zusätzlich zur Stückgrenze. Bei einem von SWISS ausgeführten Flug gilt ebenfalls das Verbot des oberen Gepäckfachs. Die allgemeine BAZL-Flüssigkeitsregel nennt bei der Standardkontrolle Behälter bis 100 ml im transparenten, wiederverschließbaren Beutel bis 1 l, einen Beutel pro Person.
Benutzen und Laden im Flugzeug
Lufthansa, Austrian und SWISS verbieten die Nutzung der E-Zigarette an Bord ausdrücklich. Sie verbieten auch deren Aufladen. Der IATA-Leitfaden bestätigt den Ladeverzicht für das Gerät und die zugehörigen Batterien. Lassen Sie die E-Zigarette während des Flugs ausgeschaltet und schließen Sie sie an keine Stromquelle an.
Bewahren Sie das Gerät so auf, dass der Schalter nicht gedrückt werden kann. Bei einer Vape ohne Schalter kann eine andere vom Hersteller vorgesehene Sicherung nötig sein. Lesen Sie die Anleitung Ihres Modells. Ein Etui allein beweist nicht, dass die Heizung gegen Aktivierung gesichert ist.
Ersatzakku und Liquid getrennt prüfen
Ein entnommener oder zusätzlicher Lithiumakku ist eine Ersatzbatterie. Sichern Sie jedes Exemplar einzeln gegen Kurzschluss, etwa durch Originalverpackung oder isolierte Kontakte in einem eigenen Schutzetui. Legen Sie ein loses Exemplar nicht neben Münzen oder Schlüssel. Lithiumbatterien müssen den Prüfanforderungen UN 38.3 entsprechen. Beschädigte, defekte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Geräte und Batterien sind bei den drei Betreibern verboten.
Lesen Sie Wh auf dem Typenschild. Stehen dort nur mAh, benötigen Sie auch die Nennspannung: Wh = mAh × V / 1.000. Eine Markenbezeichnung oder eine mAh-Zahl allein reicht für den Vergleich nicht aus. Der Bereich über 100 bis 160 Wh betrifft hier ausschließlich separate Ersatzakkus mit vorheriger Zustimmung. Er erweitert den Grenzwert des Vape-Geräts nicht.
Der Inhalt einer Flasche oder eines Pods zählt als Flüssigkeit. Bei der Standardkontrolle entscheidet die Behälterkapazität; auch eine teilweise leere Flasche darf höchstens 100 ml fassen. Alle Flüssigkeiten müssen in den gemeinsamen 1-l-Beutel passen. Ein anderer örtlicher Kontrollablauf ist gesondert zu prüfen, auch bei einer erneuten Kontrolle während des Umstiegs.
Ein bestandener Flüssigkeitscheck sagt nichts über die Gefahrgutklassifikation aus. Prüfen Sie bei unbekannter Zusammensetzung das Sicherheitsdatenblatt, besonders Abschnitt 14, und klären Sie das Produkt mit der Fluggesellschaft. Die Gerätesperre für den Koffer gilt nicht automatisch für jede separate Liquidflasche. Ohne Produktdaten geben wir den Nachfüllstoff für den Koffer jedoch nicht pauschal frei.
Wenn die Kabinentasche am Gate abgegeben wird
Nehmen Sie die E-Zigarette und alle losen Lithiumakkus vor der Übergabe heraus. Behalten Sie beides in der Kabine mit dem beschriebenen Aktivierungs- und Kurzschlussschutz. Kontrollieren Sie auch Seitenfächer, Jackentaschen und kleine Zubehöretuis. Klären Sie die Aufbewahrung mit der Crew, wenn der Platz unter dem Vordersitz nicht verfügbar ist.
Die Airline-Angaben gelten für die ausführende Fluggesellschaft. Bei einem Codeshare prüfen Sie deren eigene Regeln. Die hier recherchierten Transportbedingungen umfassen keine Erlaubnis zur Einfuhr oder zum Besitz im Zielland. Prüfen Sie diese Anforderungen vor der Reise für Ihr tatsächliches Ziel.
Quellen und Prüfdatum
Geprüft am 03.10.2026. Die IATA-Tabelle ist als 67. Ausgabe vom 01.01.2026 datiert, der Lithiumbatterie-Leitfaden wurde am 31.03.2026 überarbeitet. Die übrigen Seiten geben keinen bestätigten Beginn der hier beschriebenen Regeln an. Das Prüfdatum ist kein Inkrafttretensdatum. Die Infografik zeigt die genannten Airlines; die Länder- und Zubehörantworten bleiben getrennt.
So packen Sie Ihr Set
Lesen Sie die Wh-Angabe am Gerät und an jedem Ersatzakku. Zählen Sie alle tragbaren Elektronikgeräte und Ersatzbatterien für die gemeinsamen Grenzen Ihrer Fluggesellschaft.
Schalten Sie die E-Zigarette aus und sichern Sie die Heizung gegen Aktivierung. Schützen Sie jeden Ersatzakku einzeln vor Kurzschluss. Behalten Sie beides in der Kabine, wenn die Tasche am Gate abgegeben wird.
Verschließen Sie Liquidflaschen und legen Sie sie bei der Standardkontrolle zu den übrigen Flüssigkeiten in den Beutel. Prüfen Sie die Stoffeinstufung des Produkts. Dampfen und Laden sind an Bord verboten.
Häufige Fragen
Gilt das auch für eine Einweg-Vape?
Ja, eine Einweg-Vape ist ebenfalls ein batteriebetriebenes elektronisches Rauchgerät. Die Einweg-Ausführung erlaubt keinen Transport im Aufgabegepäck. Prüfen Sie Batterieangabe und Schutz vor Aktivierung am konkreten Modell.
Darf ich die E-Zigarette in der Hosentasche mitnehmen?
Bei Lufthansa, Austrian und SWISS ist die Mitnahme am Körper ausdrücklich vorgesehen. Es gelten dieselben Grenzwerte und Schutzregeln wie beim Handgepäck. Für die Kontrolle müssen Sie das Gerät nach Anweisung des Personals vorlegen.
Darf ich an Bord dampfen oder die Vape laden?
Lufthansa, Austrian und SWISS verbieten beides ausdrücklich. Der IATA-Leitfaden untersagt außerdem das Laden der Geräte und ihrer Batterien im Flugzeug. Schließen Sie die Vape weder an einen Sitzanschluss noch an eine Powerbank an.
Kann ich einen größeren Ersatzakku mitnehmen?
Für einen separaten Lithium-Ionen-Ersatzakku über 100 bis 160 Wh ist vorab die Genehmigung der ausführenden Airline nötig; höchstens zwei solcher Akkus pro Person. Das ist keine Erlaubnis für eine E-Zigarette über 100 Wh. Ein Lithium-Metall-Ersatzakku über 2 g wird durch diese gewöhnliche Vape-Antwort nicht freigegeben.
Darf eine halbvolle 120-ml-Liquidflasche ins Handgepäck?
Bei der Standardkontrolle zählt das Fassungsvermögen des Behälters. Eine 120-ml-Flasche erfüllt den 100-ml-Grenzwert auch halbvoll nicht. Prüfen Sie eine mögliche Ausnahme an Ihrer tatsächlichen Kontrollstelle. Die Flüssigkeitskontrolle entscheidet nicht über Gefahrgut oder Einfuhr.