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Düngemittel

Dürfen Düngemittel ins Flugzeug?

Bei Abflug aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz hängt die Antwort vom konkreten Dünger ab. Als Gefahrgut eingestufte Produkte dürfen weder ins Handgepäck noch ins Aufgabegepäck. Für andere Dünger müssen Sie die Einstufung, die Regeln der Fluggesellschaft und bei Flüssigkeiten die Sicherheitskontrolle klären.

Handgepäck

Mit Bedingungen

Nur nach geklärter Einstufung und Prüfung der Fluggesellschaft. Gefahrgut-Dünger ist verboten. Flüssigdünger ohne Gefahrguteinstufung muss zusätzlich die Regeln der konkreten Sicherheitskontrolle erfüllen.

Aufgabegepäck

Mit Bedingungen

Gefahrgut-Dünger ist auch im Aufgabegepäck verboten. Für andere Produkte müssen Sie die Fluggesellschaft und Einfuhrregeln prüfen und die Originalpackung dicht verschließen.

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Lesen Sie die Transportangaben des konkreten Düngers.
Infografik
Abflug aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Gefahrgut + Standard-Flüssigkeitskontrolle | Airline und Zoll separat Düngemittel sind in beiden Gepäckarten und am Körper nur unter Bedingungen möglich. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind überall im Passagiergepäck verboten. Einstufung und Vorgaben der ausführenden Airline müssen vor dem Flug geklärt sein. Sicherheitskontrolle und Zoll sind gesondert zu prüfen. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Bei ungeklärter Einstufung: nicht einpacken. Diese Regeln gelten für Flüssigkeiten im Handgepäck und in Kleidungstaschen. Die Standardkontrolle bestätigt keine Freigabe eines bestimmten Produkts. Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen. Produktetikett und Sicherheitsdatenblatt für die Einstufung bereithalten. Darf das Granulat mitreisen, packen Sie es geschlossen und beschriftet ein. Die Verpackung ersetzt keine bestätigte Gefahrguteinstufung. Blumenerde ohne zugesetzten Dünger ist ein eigener Gegenstand. Für Rückflug und Einfuhr die örtlichen Regeln erneut prüfen. Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.
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Besondere Regeln nach Land, Flughafen, Airline und Ausführung

Was gilt für Ihren Flug?

Wählen Sie Land, Flughafen und Airline und suchen Sie nach Ihrer Ausführung. Bei einer erneuten Kontrolle nach dem Umstieg prüfen Sie auch den dortigen Flughafen.

Ihre Reise und Ihr Gegenstand

3 passende Kombinationen · 2 Antworten

Handgepäck

Mit Bedingungen

Aufgabegepäck

Mit Bedingungen

Am Körper

Mit Bedingungen

Allgemeine Regeln stehen neben den Regeln der Airline und des Flughafens.

Deutschland · Düngemittel · Gefahrgut und Standardkontrolle · gleiche Bedingungen für 2 KombinationenHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Mit Bedingungen

Handgepäck

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Aufgabegepäck

Antwort

  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Am Körper

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Flüge und Quellen

Deutschland · Düngemittel · Gefahrgut und Standardkontrolle
Abflugland
Deutschland

Handgepäck

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Aufgabegepäck

Antwort

  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Am Körper

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Österreich · Düngemittel · Gefahrgut und Standardkontrolle
Abflugland
Österreich

Handgepäck

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Aufgabegepäck

Antwort

  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Am Körper

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Schweiz · Düngemittel · Gefahrgut und StandardkontrolleHandgepäck: Mit BedingungenAufgabegepäck: Mit Bedingungen

Handgepäck

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Aufgabegepäck

Antwort

  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Am Körper

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Flüge und Quellen

Schweiz · Düngemittel · Gefahrgut und Standardkontrolle
Abflugland
Schweiz

Handgepäck

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Aufgabegepäck

Antwort

  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Am Körper

Antwort

  • Sicherheitskontrolle: Bedingt
    • Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.
  • Gefahrgut: Bedingt
    • Nur Düngemittel, die für den Lufttransport nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Als Gefahrgut eingestufte Düngemittel sind im Handgepäck, im Aufgabegepäck und am Körper verboten. Die Einstufung des konkreten Produkts und die Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft müssen vor der Reise geklärt sein.

Quellen

Produkt und Sicherheitsdatenblatt bestimmen

Fotografieren Sie das vollständige Etikett und notieren Sie Hersteller, Produktserie und Form des Düngers. Erfassen Sie verschiedene Produkte für Blumen oder Gemüse jeweils einzeln. Der Verwendungszweck verrät die Zusammensetzung nicht. Fehlt das passende Sicherheitsdatenblatt, fragen Sie den Verkäufer nach dem Dokument für das konkrete Produkt und die Nummer auf der Verpackung.

Lesen Sie Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben zum Lufttransport. Eine UN-Nummer, Versandbezeichnung oder Transportgefahrklasse ist ein Anlass, die Gefahrguteinstufung genau zu klären. Granulat, flüssiges Konzentrat und ein oxidierender Dünger können unterschiedlich eingestuft sein. Bei fehlender oder unklarer Einstufung lassen Sie das Produkt zu Hause.

Die Regeln zeigen notwendige Bedingungen für die allgemeine Kategorie Düngemittel. Sie bestätigen kein bestimmtes Handelsprodukt als zulässig. Ein Gefahrensymbol für Chemikalien allein ersetzt die Prüfung der Transportangaben nicht.

Handgepäck und Flüssigdünger

Für flüssigen Dünger ohne Gefahrguteinstufung gilt an einer Standardkontrolle: höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter; alle Flüssigkeiten passen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit höchstens 1 Liter Inhalt, ein Beutel pro Person. Abweichende Verfahren gelten nur nach bestätigten Vorgaben der konkreten Kontrolle. Das gilt auch für Flüssigkeiten in Kleidungstaschen.

Dieser Flüssigkeitsrahmen gilt erst, wenn der Dünger kein Gefahrgut ist. Eine nur teilweise gefüllte größere Flasche erfüllt die Standardgrenze für das Fassungsvermögen nicht. Prüfen Sie bei Umstieg und Rückflug die Kontrolle erneut; eine abweichende Abfertigung an einem Flughafen gilt nicht für die ganze Reise.

Granulat und Pulver brauchen eine eigene Produktprüfung. Halten Sie die geschlossene, gekennzeichnete Packung für eine mögliche zusätzliche Kontrolle bereit. Aus der trockenen Form folgt keine allgemeine Erlaubnis.

Aufgabegepäck und Kleidungstaschen

Auch im Aufgabegepäck ist Gefahrgut-Dünger verboten. Eine größere Flasche mit ungefährlichem Inhalt wird durch das Handgepäcklimit allein nicht ausgeschlossen; die Fluggesellschaft und die Regeln des Zielstaats müssen trotzdem geprüft werden. Die hier gezeigten Bedingungen legen keine pauschale Kilogramm- oder Literfreigabe für Dünger fest.

Das Gefahrgutverbot umfasst auch das Mitführen am Körper. Flüssigkeiten in Jacken- oder Hosentaschen umgehen die Sicherheitskontrolle nicht.

Eine kleine Packung, eine Reisegröße oder eine ungeöffnete Originalverpackung hebt das Verbot für Gefahrgut-Dünger nicht auf. Dasselbe gilt für einen auslaufsicheren Zusatzbehälter.

Verpackung und weitere Gartenartikel

Füllen Sie Dünger nicht in Lebensmittelbeutel oder Kosmetikflaschen um. Beurteilen Sie einen Dosierer, Zusätze und Pflanzenschutzmittel aus einem Set jeweils separat. Wenn der konkrete Dünger nach allen Prüfungen mitreisen darf, lassen Sie die Kennzeichnung lesbar und verschließen Sie die Originalverpackung dicht.

Bewahren Sie die Angaben zu Inhaltsstoffen und Warnhinweisen auf. Verschließen Sie eine zulässige Packung so, dass der Inhalt andere Sachen nicht verunreinigt. Ein Gartenpräparat mit Zusätzen und ein reiner chemischer Stoff können verschiedene Produkte sein; prüfen Sie die genaue Rezeptur.

Blumenerde ohne Dünger ist ein eigener Gegenstand. Beurteilen Sie Erde und Gartenwerkzeuge getrennt vom Dünger. Die Antwort für ein flüssiges Pflanzenmittel gilt auch nicht automatisch für ein Granulat.

Gartenreise und Rückflug

Klären Sie vor einer Reise zum Garten oder Gewächshaus, ob Sie den Dünger am Ziel kaufen können. Schicken Sie dem Gastgeber den genauen Produktnamen und die benötigte Rezeptur. Prüfen Sie für den Rückflug neu gekaufte Dünger erneut; eine frühere Antwort für einen anderen Inhalt oder eine andere Form reicht nicht.

Deutschland, Österreich und Schweiz

Für die Gefahrgutprüfung wird die IATA-Tabelle 2.3.A, Ausgabe 67 von 2026, als Branchenquelle herangezogen. Sie beschreibt das Grundverbot und die erlaubten Ausnahmen; eine Ausnahme für Gefahrgut-Dünger ist darin nicht vorgesehen. Die Anwendung auf Dünger ist aus der Einstufung des konkreten Produkts abgeleitet.

Austro Control erläutert für Österreich die ICAO-Grundlagen und die zusätzliche Bedeutung der IATA-Regeln. Das BAZL verbietet in der Schweiz gefährliche chemische Stoffe mit Brand-, Korrosions- oder giftiger Gasgefahr in beiden Gepäckarten. Für Deutschland wird die internationale Gefahrgut-Systematik verwendet; prüfen Sie zusätzlich die Angaben Ihrer ausführenden Fluggesellschaft. Die Einstufung der einzelnen Rezeptur bleibt in allen Ländern nötig.

Für Abflüge aus DE, AT oder CH müssen Gefahrguteinstufung und Sicherheitskontrolle getrennt geprüft werden. Eine Freigabe der Fluggesellschaft und Einfuhrvorschriften des Zielstaats sind getrennte Fragen.

Prüfen Sie die Gefahrgutinformation der tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft, auch bei einem Codeshare. Die Seite erteilt keine Frachtfreigabe oder Erlaubnis zur Einfuhr. Bei unklarer Klassifizierung ist der Kauf am Ziel die praktische Alternative.

Quellen

Geprüft am 03.10.2026. Die Flüssigkeitsangaben beschreiben die Standardkontrolle. Lokale Verfahren sind vor der Reise gesondert zu bestätigen.

Weitere Gegenstände finden Sie in der Gepäckübersicht.

Dünger vor dem Packen prüfen

  1. Fotografieren Sie Etikett und Produktnummer; besorgen Sie das passende Sicherheitsdatenblatt. Prüfen Sie Abschnitt 14 und klären Sie die Einstufung für den Lufttransport.

  2. Lassen Sie Gefahrgut und Produkte mit unklarer Einstufung zu Hause. Prüfen Sie für andere Produkte Fluggesellschaft, Flüssigkeitskontrolle und Einfuhrregeln.

  3. Verschließen Sie eine zulässige Originalpackung dicht und prüfen Sie alle Zubehörteile separat.

Häufige Fragen

Darf eine kleine ungeöffnete Düngerpackung mit?

Eine kleine oder ungeöffnete Packung schafft keine Ausnahme vom Gefahrgutverbot. Für andere Produkte sind Einstufung und Reisebedingungen zu prüfen.

Ist flüssiger Pflanzendünger bis 100 ml erlaubt?

Die Größe allein reicht nicht. Erst muss die Gefahrguteinstufung ausgeschlossen sein. An der Standardkontrolle gilt dann höchstens 100 ml Fassungsvermögen je Behälter und ein durchsichtiger, wiederverschließbarer Beutel bis 1 Liter pro Person.

Kann ich gefährlichen Dünger im Koffer aufgeben?

Nein. Gefahrgut-Dünger ist in beiden Gepäckarten und am Körper ausgeschlossen.

Ist Granulat automatisch ungefährlich?

Nein. Prüfen Sie die Rezeptur und die Lufttransportangaben des konkreten Produkts. Trockenheit und Gartenverwendung beweisen keine zulässige Einstufung.

Was mache ich ohne passendes Sicherheitsdatenblatt?

Bitten Sie den Verkäufer oder Hersteller um das Dokument zum konkreten Produkt. Bleibt die Einstufung unklar, lassen Sie den Dünger zu Hause und klären Sie den Kauf am Ziel.

Prüfdatum der Quellen